Die Statuten
I. Name, Sitz, Zweck der Stiftung
Artikel 1
Unter dem Namen „Hans-Balmer-Stiftung“ besteht eine Stiftung im Sinne von Artikel 80 ff. (achtzig fortfolgende) des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs mit Sitz in Basel.
Der Stiftungsrat ist befugt, den Sitz insbesondere für den Fall des Entzugs der Steuerbefreiung an einen anderen Ort in der Schweiz oder im Ausland zu verlegen.
Artikel 2
Die Stiftung bezweckt die Förderung des Orgelspiels. Insbesondere ist – unabhängig von der Religionszugehörigkeit – die Ausrichtung eines jährlichen Förderungspreises an junge Musiker in Basel für ihre Leistungen in Orgelspiel oder Orgelkomposition vorgesehen.
II. Vermögen
Artikel 3
Der Stifter widmet der Stiftung anlässlich ihrer Errichtung einen Betrag von CHF 6’681.95 (Schweizer Franken sechstausendsechshunderteinundzwanzig und fünfundneunzig Rappen). Das Stiftungsvermögen kann jederzeit durch weitere Zuwendungen des Stifters oder Dritter vermehrt werden.
III. Organisation
Artikel 4
Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat mit drei bis vier Mitglieder.
Die ersten Mitglieder des Stiftungsrats werden vom Stifter ernannt, welcher sich die Konstitution des Stiftungsrats vorbehält. Nachher ergänzt und konstituiert sich der Stiftungsrat selbst (Kooptation). Hierbei ist zu beachten, dass jeweils mindestens zwei Vertreter des Basler Organistenverbandes sowie ein Mitglied der Familie Balmer dem Stiftungsrat angehören.
Artikel 5
Der Stiftungsrat führt die Geschäfte und verwaltet das Vermögen der Stiftung.
In seine Kompetenz fallen insbesondere:
- die Gewährung und Ausrichtung von Förderungspreisen
- die eventuelle Wahl eines(-r) Geschäftsführers(-in) und seine (ihre) Anstellung
- die Wahl des Kassiers
- die Genehmigung von Budget, Finanzplan, Jahresbericht und Jahresabrechnung.
Artikel 6
Der Stiftungsrat ist – vorbehältlich abweichender Regelung im Reglement – beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse und vollzieht seine Wahlen mit dem einfachen Mehr aller Stiftungsräte. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.
Der Stiftungsrat regelt die Vertretung nach aussen und die Zeichnungsberechtigung.
Artikel 7
Das Geschäftsjahr der Stiftung entspricht dem Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr schliesst per 31. (einunddreissigsten) Dezember 2004 (zweitausendundvier) ab.
IV. Jahresrechnung und Aufsicht
Artikel 8
Die Rechnung der Stiftung ist vom Stiftungsrat alljährlich auf den 31. (einunddreissigsten) Dezember aufzustellen, erstmals auf den 31. (einunddreissigsten) Dezember 2004 (zweitausendundvier).
Die Stiftung untersteht der Aufsicht der hierfür zuständigen Behörde.
V. Änderung, Ergänzung, Auflösung
Artikel 9
Der Stiftungsrat ist ermächtigt, Änderungen dieses Stiftungsstatuts unter Wahrung des Stiftungszwecks unter Vorbehalt der Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde vorzunehmen.
Wird die Erfüllung des ganzen Stiftungszwecks aus irgendwelchen Gründen unmöglich, kann der Stiftungsrat einstimmig und vorbehältlich der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde die Auflösung der Stiftung beschliessen. Im falle der Auflösung ist das verbleibende Stiftungsvermögen Institutionen mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung (z.B. der Musikakademie Basel) zuzuwenden. Ein Rückfall von Stiftungsmitteln an den Stifter oder seine Rechtsnachfolger ist ausgeschlossen. Artikel 88 (achtundachtzig) bleibt vorbehalten.
Artikel 10
Der Stiftungsrat ist – unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde – befügt, die vorstehenden Bestimmungen dieser Urkunde in einem oder mehreren Reglementen näher auszuführen und diese laufend veränderten Umständen anzupassen.